Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) der Cimcom Engineering AG
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln als integrierter Vertragsbestandteil die Vertragsbeziehungen zwischen der Cimcom Engineering AG (nachfolgend: CIMCOM ENGINEERING) und dem Auftraggeber beziehungsweise Kunden der CIMCOM ENGINEERING (nachfolgend: KUNDE).
1.2 Die Vertragsparteien können schriftlich von diesen AGB abweichende Vereinbarungen treffen. Mündliche 2.3 Änderungen und Ergänzungen des Gegenstands und des Umfangs der von CIMCOM ENGINEERING zu erbringenden Leistungen müssen schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen, die Gegenstand oder Umfang der von CIMCOM ENGINEERING zu erbringenden Leistungen ändern oder ergänzen, sind unwirksam.
2. Gegenstand und Umfang der von CIMCOM ENGINEERING zu erbringenden Leistungen
2.1 Gegenstand und Umfang der von CIMCOM ENGINEERING zu erbringenden Leistungen bestimmen sich vorab nach dem Inhalt des Angebots und der Annahme zwischen der CIMCOM ENGINEERING und dem KUNDEN (nachfolgend: INDIVIDUALVERTRAG).
2.2 CIMCOM ENGINEERING führt das Projekt in Phasen. Nach jeder abgeschlossenen Projektphase hält CIMCOM ENGINEERING die Ergebnisse der jeweiligen Phase fest. Die sich daraus allenfalls für die nachfolgenden Phasen ergebenden Änderungen – im Vergleich zum ursprünglichen Vertrag – werden im Meilenstein-Bericht, zu Händen des KUNDEn, festgehalten. Gibt der KUNDE mit seiner Unterschrift die nachfolgende Phase unter Kenntnisnahme der Änderungen frei, so ist der jeweils letzte Meilenstein-Bericht und, in Ergänzung dazu, der Vertrag für den Gegenstand und den Umfang der von CIMCOM ENGINEERING zu erbringenden Leistungen, massgebend. Ohne Freigabe gilt der INDIVIDUALVERTRAG weiter, wobei die Durchführung allenfalls nicht mehr möglich ist. Die Folgen sind im Vertrag geregelt.
2.3 Änderungen und Ergänzungen des Gegenstands und des Umfangs der von CIMCOM ENGINEERING zu erbringenden Leistungen müssen schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen, die Gegenstand oder Umfang der von CIMCOM ENGINEERING zu erbringenden Leistungen ändern oder ergänzen, sind unwirksam.
2.4 Als zugesicherte Eigenschaften der Leistung gelten nur solche, die im INDIVIDUALVERTRAG oder dem unterzeichneten Meilenstein-Bericht als solche bezeichnet werden.
2.5 Sind für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung spezielle Vorschriften oder Normen zu beachten, so hat der KUNDE die CIMCOM ENGINEERING rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
In Ermangelung entsprechender Hinweise erbringt CIMCOM ENGINEERING die vertraglich vereinbarte Leistung unter Beachtung der für die Schweiz geltenden Vorschriften und Normen.
Soweit die Anpassung einer Leistung an spezielle Vorschriften und Normen aufgrund eines nicht rechtzeitigen oder überhaupt nicht erfolgten Hinweises des KUNDEN gegenüber dem vertraglich vereinbarten Entgelt Mehrkosten verursacht, so gehen diese zu Lasten des KUNDEN.
3. Erfüllung durch Dritte
3.1 CIMCOM ENGINEERING kann zur Vertragserfüllung Dritte beiziehen oder die Erfüllung, teilweise oder ganz, Dritten übertragen.
4. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
4.1 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des KUNDEN werden von CIMCOM ENGINEERING an Dritte nur soweit zugänglich gemacht, als CIMCOM ENGINEERING im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistung von ihnen Kenntnis erhalten hat und der Dritte sie zur Erfüllung der ihm gemäss Ziff. 3.1 AGB übertragenen Aufgaben benötigt. Kundenseitige Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA) werden an diese Dritten überbunden.
5. Entgelt
5.1 Das für die von CIMCOM ENGINEERING zu erbringende Leistung geschuldete Entgelt bestimmt sich nach dem INDIVIDUALVERTRAG. Ist der Preis zum Voraus gar nicht bestimmt worden, so ist nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendung festzusetzen.
5.2 Alle von CIMCOM ENGINEERING erbrachten Leistungen werden nach dem Grad ihrer Erfüllung beziehungsweise nach dem Stand der geleisteten Arbeit abgerechnet. Dies gilt insbesondere bei vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund einer groben Kostenschätzung (Richtpreis). Die CIMCOM ENGINEERING vereinbart dazu grundsätzlich Einheitspreise (pro Stück oder pro Stunde) oder, wenn ausdrücklich im Individualvertrag festgelegt, Globalpreise (mit Teuerungsvorbehalt, Ziff. 5.5.).
5.3 Der KUNDE ersetzt CIMCOM ENGINEERING sämtliche Auslagen und Verwendungen, die zur Vertragserfüllung not-wendig waren, und befreit CIMCOM ENGINEERING von für die Vertragserfüllung eingegangenen Verbindlichkeiten.
5.4 Der KUNDE hat alle Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Ist CIMCOM ENGINEERING hierfür vorleistungspflichtig, so hat der KUNDE die entsprechenden Beträge an CIMCOM ENGINEERING zurückzuerstatten.
5.5 Die CIMCOM ENGINEERING behält sich Anpassung des Entgelts (Einheits- und Globalpreise sowie Richtpreise bzw. Kostenschätzungen) vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Offertstellung und der vertragsgemässen Erfüllung die Verhältnisse, welche für die Preisfestsetzung relevant waren, verändert haben. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt insb. wenn: 5.5.1 die allgemeine Teuerung (LIK) um mindestens 5 % zwischen den beiden Zeitpunkten zugenommen hat;
5.5.2 die Vertragslaufzeit aufgrund dem Meilenstein-Bericht (Ziff. 2.2.) verändert wird, oder
5.5.3 Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
5.5.4 das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder
5.5.5 Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze, eine Änderung erfahren haben.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die erbrachten Leistungen werden dem KUNDEN von CIMCOM ENGINEERING monatlich in Form einer Teil- oder Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Es kann vertraglich auch ein anderer Zahlungsmodus vereinbart werden.
6.2 In Rechnung gestellte Beträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
6.3 Die Zahlung ist am Sitz von CIMCOM ENGINEERING in gesetzlicher Schweizer Währung, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, zu leisten.
6.4 Leistet der KUNDE die Zahlung nicht innert der in Ziff. 6.2 AGB genannten Frist, so befindet er sich ohne weitere Benachrichtigungen im Verzug und hat vom Ablauf der Frist an Verzugszinsen von 5 % p.a. zu bezahlen.
Im Falle eines solchen Schuldnerverzuges hat CIMCOM ENGINEERING das Recht, die weitere Erfüllung des Vertrages für so lange auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist, neue Zahlungsbedingungen vereinbart oder ausreichende Sicherheiten geleistet wurden. CIMCOM ENGINEERING setzt dem KUNDEN hierfür eine 20-tägige Frist an. Erfolgt die Zahlung, die Vereinbarung neuer Zahlungsbedingungen oder die Leistung ausreichender Sicherheit nicht innert dieser 20-tägigen Frist, so ist CIMCOM ENGINEERING berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzforderungen von CIMCOM ENGINEERING bleiben vorbehalten.
6.5 Werden Voraus- oder Anzahlungen nicht vereinbarungsgemäss geleistet, so ist CIMCOM ENGINEERING berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzforderungen von CIMCOM ENGINEERING bleiben vorbehalten.
7. Verrechnungsausschluss
7.1 Der KUNDE verpflichtet sich, Schulden gegenüber CIMCOM ENGINEERING nicht mit Forderungen zu verrechnen.
8. Leistungs- und Lieferfristen
8.1 Die Leistungs- und Lieferfrist beginnt, sobald der Individualvertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen (Ziff. 6.5) und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung oder Lieferung gemäss den Individualvertrag erbracht worden sind. Ist nichts anderes vereinbart gilt eine Lieferung mit Bereitstellung am Sitz der CIMCOM ENGINEERING (Ex Works) als erfüllt.
8.2 Ein Leistungs- oder Liefertermin gilt nur als Verfalltag, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls ist CIMCOM ENGINEERING erst nach einer schriftlichen Mahnung im Verzug.
8.3 Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen, wenn: 8.3.1 wenn der CIMCOM ENGINEERING die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder, wenn sie der KUNDE nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
8.3.1 wenn der CIMCOM ENGINEERING die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder, wenn sie der KUNDE nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
8.3.2 wenn Hindernisse auftreten, die die CIMCOM ENGINEERING trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim KUNDEN oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind insbesondere Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse;
8.3.3 wenn der KUNDE oder Dritte (Ziff. 3.1) mit von ihm auszuführenden Arbeiten oder Anweisungen oder Plänen im Rückstand oder mit der anderweitigen Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen (Ziff. 6.5) nicht einhält.
8.4 Für verspätete Leistung oder Lieferung kann der Kunde eine Verzugsentschädigung gelten machen, soweit die Verspätung nachweisbar durch die CIMCOM ENGINEERING verschuldet wurde und ein Schaden als Folge dieser Verspätung entstanden ist. Die Entschädigung ist begrenzt auf maximal 5 % der Vertragssumme des Individualvertrags.
8.5 Übersteigen die Folgen der Verspätung die Entschädigung gemäss vorstehender Ziff., so hat der KUNDE eine angemessene Nachfrist anzusetzen und kann nach deren verschuldet unbenutztem Ablauf vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
8.6 Wegen Verspätung für Lieferungen und Leistungen hat der KUNDE keine anderen Ansprüche als die hier definierten. Vorbehalten bleiben die übrigen gesetzlichen Ansprüche bei rechtwidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der CIMCOM ENGINEERING.
9. Mängelrechte, Haftung
9.1 Der KUNDE hat jede Leistung, die er von CIMCOM ENGINEERING erhält, umgehend zu prüfen und CIMCOM ENGINEERING innert 10 Tagen nach Erhalt der Leistung über allfällige Mängel schriftlich und substanziiert in Kenntnis zu setzen. Unterbleibt die Meldung innert dieser Frist, so gilt die Leistung als genehmigt.
9.2 Leistungen, die der KUNDE mittels Unterzeichnung eines Meilenstein-Berichts gemäss Ziff. 2.2 abnimmt, gelten mit der Unterzeichnung des Berichts als geprüft und genehmigt.
9.3 Leidet die von CIMCOM ENGINEERING erbrachte Leistung an einem verdeckten, bei ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbaren Mangel, so ist CIMCOM ENGINEERING unverzüglich nach Entdeckung dieses Mangels schriftlich und substanziiert darüber in Kenntnis zu setzen. Andernfalls entfällt die Gewährleistungspflicht von CIMCOM ENGINEERING.
9.4 Die Ansprüche des KUNDEN (B2B) wegen Mängel bei einer Leistung verjähren in jedem Fall mit Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Leistung.
9.5 Leidet die von CIMCOM ENGINEERING erbrachte Leistung an einem Mangel, so steht dem KUNDEN nach ordnungs-gemässer Mängelrüge gemäss den Ziff. 9.1 – 9.4 AGB zuerst einzig das Recht zu, von CIMCOM ENGINEERING die unentgeltliche Nachbesserung der Leistung zu verlangen. Weigert sich CIMCOM ENGINEERING, die Leistung nachzubessern oder ist eine Nachbesserung innert nützlicher Frist nicht möglich, so hat der KUNDE das Recht, einen dem Minderwert entsprechenden Abzug vom vereinbarten Entgelt vorzunehmen.
Unter Vorbehalt von Ziff. 9.6 und 9.7 AGB stehen dem KUNDEn keine weiteren Mängelrechte offen.
9.6 Für dem KUNDEN entstandenen Schaden haftet CIMCOM ENGINEERING nur, soweit rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
9.7 CIMCOM ENGINEERING haftet nicht für dem KUNDEN entstandenen Schaden, der von einem gemäss Ziff. 3.1 AGB zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten verursacht worden ist.
10. Datenschutz
10.1 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der KUNDE der Verantwortliche der Datenverarbeitung ist, der die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere die Rechtmässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, gewährleistet.
10.2 Die CIMCOM ENGINEERING verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des KUNDEN und bietet einzig Gewähr für diejenigen Verpflichtungen gemäss den geltenden Datenschutzgesetzen, die ausdrücklich an die Bearbeiter gerichtet sind, und handelt nach den gesetzlichen Anweisungen des KUNDEN.
11. Anwendbares Recht
11.1 Das Vertragsverhältnis zwischen CIMCOM ENGINEERING und dem KUNDEN, sowie sämtliche daraus fliessenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten, unterstehen ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Wienerkaufrechts vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1). Dieses ist auch zur allfälligen Vertragsergänzung beizuziehen.
12. Ort der Erfüllung, Ort der Betreibung, Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für Verbindlichkeiten des KUNDEN gegenüber CIMCOM ENGINEERING ist St. Gallen.
12.2 Für Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit CIMCOM ENGINEERING gilt für KUNDEN mit Sitz/Wohnsitz im Ausland St. Gallen als Betreibungsort im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG.
12.3 St. Gallen ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren zwischen dem KUNDEn und CIMCOM ENGINEERING – zwingendes Recht vorbehalten. CIMCOM ENGINEERING behält sich das Recht vor, den KUNDEN auch beim zuständigen Gericht an seinem Sitz/Wohnsitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.